Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsinhalt
    1. Unsere Angebotsabgabe erfolgt stets freibleibend. Die Auftragsabwicklung erfolgt ausschließlich nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung sowie unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen sind für uns nur gültig, wenn diese ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt wurden.

    2. Rechte aus dem Vertrag sind vom Besteller weder abtret- noch verpfändbar.

    3. Sämtliche Angaben in unseren Schriftstücken, Prospekten, Werbeanzeigen und elektronischen Medien über Abmessungen, Gewicht, Beschaffenheit und Eigenschaften unserer Produkte unterliegen dem ständigen technischen Wandel, sind aufgrund dessen unverbindlich, gelten als angenähert und haben nicht den Charakter einer zugesicherten Eigenschaft.

    4. Technische Änderungen und Irrtümer behalten wir uns vor.

  2. Preisstellung
    1. Unsere Preise verstehen sich netto ab Werk Denkendorf, ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes angeboten oder vereinbart wird. Wir berechnen die Preise der Auftragsbestätigung. Aufträge unter EUR 50,00 werden mit einem Bearbeitungszuschlag von EUR 15,00 abgewickelt. Erhöhen sich Material- und Lohnkosten, sind wir berechtigt, einen angemessenen Aufschlag für die Kostensteigerungen vorzunehmen.

    2. Unsere Katalogpreise sowie die Preise der Angebote bzw. Auftragsbestätigungen verstehen sich inklusive Kupferbasis EUR 150.-/100kg und Silberbasis EUR 300.-/kg. Zur endgültigen Verrechnung gelangen die jeweiligen Börsennotierungen zzgl. etwaiger  Bezugskosten (BZK) vom Tag nach Auftragserteilung.

    3. Werkzeugkosten sind anteilige Kosten, der Besteller erwirbt darauf keine Rechte.

    4. Falls nichts anderes vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
      Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern und 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist.

    5. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Nach Ablauf dieses Ziels wird unberechtigter Abzug nachgefordert. Metallzuschläge / Fracht / Verpackung sind nicht skontierbar.

  3. Lieferung
    1. Die angegebene Lieferzeit bestimmt in etwa den Zeitpunkt für den Abgang der Lieferung ab unserem Werk. Werden wir an der Lieferung durch Störung im Betriebsablauf oder durch ein unvorhergesehenes Ereignis oder durch unsere Vorlieferanten, welche trotz aller zumutbaren Sorgfalt eine Nichterfüllung ihrer Lieferung verursachen, gehindert, so verlängert sich unsere Lieferfrist im angemessenen Rahmen. Sollte die Lieferung durch diese Umstände unmöglich werden, entfällt unsere Lieferpflicht.

    2. Teillieferungen, Über- und Unterlieferungen von +/- 30 % bis 3 Km und +/- 15 % ab 3 Km sowie Kurz- und Überlängen oder Teillängen pro Aufmachung sind möglich und zulässig.
    3. Fixlängen müssen im Vorfeld abgestimmt werden.

  4. Verpackung

    Einwegverpackungen, Spulen etc. können im Einzelfall zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt werden. Leihtrommeln, abgesehen von Trommeln der KTG-Kabeltrommel GmbH, Köln (KTG-Trommeln) oder andere Verpackungen werden mit einem Pfandwert belastet und nach freier Rücksendung gutgeschrieben. Einwegtrommeln bzw. Einwegverpackungen gehen in das Eigentum des Käufers über. Wird die Lieferung auf KTG-Trommeln  durchgeführt, erfolgt die Berechnung der Trommelmiete direkt durch die KTG-Kabeltrommel GmbH, Köln nach deren Bestimmungen. Die entsprechenden Richtlinien gelten als Bestandteil der Verkaufs- und Lieferkonditionen und werden auf Anforderung zugesandt.

  5. Gefahrenübergang

    Jede Gefahr geht  spätestens auf den Besteller über, wenn die Ware abhol- oder versandbereit gemeldet ist oder unseren Betrieb durch Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer verlassen hat.

  6. Eigentumsvorbehalt
    1.  Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung  sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

    2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache gesondert zu lagern und pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird gestattet und stets für uns vorgenommen, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, verpflichtet sich der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der uns gehörenden Ware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einzuräumen. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung der Ware mit uns nicht gehörender Ware.

    4. Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechte sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsteil ist vorrangig zu befriedigen.

    5. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich zu melden.

  7. Schutzrechte Dritter

    Der Besteller trägt alle Risiken, falls bei Lieferung nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt werden.

  8. Gewährleistung
    1. Der Besteller hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach ihrer Ankunft auf äußere Mängel zu untersuchen.
      Diese müssen innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer mit Belegmuster angezeigt werden, andernfalls können Rechte aus ihnen nicht hergeleitet werden.

    2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, erfolgt Ersatzlieferung. Andere Ansprüche,  insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden oder ein Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

    3. Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist.

    4. Rücksendungen von Waren bedürfen unserer schriftlichen Zusage.

  9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1.  Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Käufers sowie für alle sonstigen vertraglichen Verpflichtungen ist für beide Vertragsteile Denkendorf.
    2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Ingolstadt vereinbart.

    3. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

    4. Die deutsche Fassung des Vertragstextes ist maßgeblich.

Stand Oktober 2016